Elterngeld in Deutschland

Elterngeld und Elternzeit stehen frisch gebackenen Eltern zu. Dadurch können Sie mehr Zeit mit Ihrem Nachwuchs verbringen ohne sich finanzielle Sorgen machen zu müssen. Das Elterngeld und die Elternzeit können Sie für das erste Lebensjahr beantragen. Mehreres dazu finden Sie im weiteren Teil dieser Website.

Falls Sie an einer Antragstellung interessiert sind, stehen wir gerne mit Rat und Tat zu Ihrer Verfügung. Hierzu brauchen Sie uns nur zu kontaktieren – telefonisch, per Mail oder persönlich in einer unser Filialen – und unsere Formulare anzufordern.

Ein kompletter Kindergeldantrag sollte Folgendes beinhalten

  • Unser ausgefülltes Formular mit persönlichen Angaben
  • Aktuelle (nicht älter als 3 Monate) Geburtsurkunde des Kindes sowie der anderen Kinder, die imselben Hashalt leben auf einem EU-Vordruck
  • Aktuelle (nicht älter als 3 Monate) Heiratsurkunde auf einem EU-Vordruck
  • Kopie einer Anmeldung in Deutschland
  • Aktuelle Meldebescheinigung der Familie in Polen (mit Übersetzung)
  • Kopie des Versichertenausweises
  • Bescheid über Mutterschaftsgeld, Erziehungsgeld – bzw. Eine Bescheinigung, dass ein Antrag gestellt worden ist (mit Übersetzung)
  • Bescheid über das in Anspruch genommene einmalige Hilfe wegen Geburt des Kindes – bzw. einen Ablehnungsbescheid für diese Leistung (mit Übersetzung)
  • Bescheinigung über die Einkünfte der letzten 12 Monat vor der Geburt des Kindes – für beide Elternteile
  • Bescheid über Familienleistungen in Polen (mit Übersetzung)
  • Bescheid über die Familienleistung 500+ in Polen (mit Übersetzung)
  • Aktuelle Arbeitgeberbescheinigung (mit dem Nachweis über Elerternzeit, falls auch der zweite Elternteil Elterngeld in Anspruch nehmen möchte)
  • Steuerbescheid aus dem Vorjahr der Geburt des Kindes
  • Erklärung der Eltern über die Aufteilung der zustehenden Zeit für die Kindesbetreuung
  • Bescheid über den Kindergeldzuspruch in Deutschland
  • Lohnsteuerbescheinigung
  • Lohn/ Gehaltsabrechnungen
  • Der mit uns unterschriebene Vertrag

Ein kompletter Kindergeldantrag sollte Folgendes beinhalten

Im Falle, wenn Sie die Elterngeldleistung für das Neugeborene beziehen, Sie aber weitere Kinder haben, können Sie in einigen Fällen einen Geschwisterbonus beziehen. Die Höhe der Leistung kann 10% des Ausgezahlten Elterngeldes, jedoch nicht weniger als 75 € betragen.  

Welche Bedingungen müssen erfüllt werden um Elterngeld zu erhalten?

Anspruch auf Elterngeld haben Väter und Mütter die nach der Geburt ihres Kindes auf ihre Arbeit verzichten um sich um das neugeborene zu kümmern.

Elterngeld wird Personen zugesprochen, die:

  • in Deutschland wohnen oder einen ständigen Aufenthalt in Deutschland haben
  • mit dem Kin in einem Haushalt leben
  • sich persönlich um das Kind kümmern und es erziehen
  • nicht arbeiten, bzw. nicht im vollen Ausmaß arbeiten
  • die vorgeschriebene Verdienstgrenze im Jahr vor der Geburt nicht überschritten haben.

Das Elterngeld kann auch Eltern, die vor der Geburt des Kindes nicht gearbeitet haben zugesprochen werden.

Für welchen Zeitraum wird die Leistung ausgezahlt?

Elterngeld wird grundsätzlich für die ersten 12 Lebensmonate des Kindes ausgezahlt. Es besteht aber die Möglichkeit auf Antrag 50% der Leistung innerhalb von 24 Monaten zu erhalten.

Falls der zweite Elternteil für 2 Monate auf seine Arbeit verzichten möchte um das Kind zu betreuen, besteht die Möglichkeit die Elternzeit bis zu 14 Monate zu verlängern – in diesem Fall sprechen wir von so genannten Partnermonaten.

Welche Termine müssen bei der Antragstellung eingehalten werden?

Ein Antrag auf Elterngeld kann nicht früher als am Tag der Geburt des Kindes gestellt werden. Die Leistung wird für jeden Lebensmonat des Kindes ausgezahlt. Wichtig ist, dass der Antrag innerhalb der ersten 3 Lebensmonaten gestellt wird. Damit sichern Sie sich, dass die Leistung vollständig ausgezahlt wird. Wenn Sie einen Antrag nach den ersten 3 Monaten stellen, kann Elterngeld nur für 3 Monate rückwirkend gezahlt werden.

 

Um dies zu verdeutlichen, bedienen wir uns mit einem Beispiel:

Das Kind wurde am 10.07.2019 geboren. Die Leistung wird auf folgende Zeiträume berechnet:
vom 10.11.2019 do 09.12.2019 - 1 Lebensmonat 
vom 10.12.2019 do 09.01.2020 - 2 Lebensmonat  
vom 10.01.2020 do 09.02.2020 - 3 Lebensmonat 
vom 10.02.2020 do 09.03.2020 - 4 Lebensmonat 
vom 10.03.2020 do 09.03.2020 - 5 Lebensmonat 
vom 10.04.2020 do 09.05.2020 - 6 Lebensmonat
Und so weiter.

Falls für das Kind Elterngeld ab dem ersten Lebensmonat bezogen werden soll, muss der potentielle Antragstelle spätestens bis zum 09.10.2017 einen Antrag bei der entsprechenden Behörde einreichen – wichtig ist, dass das Eingangsdatum berücksichtigt wird.

Welche Kinder sind berechtig die Leistung zu erhalten?

Das Elterngeld wird für folgende Kinder ausgezahlt:

  • Biologische Kinder,
  • Adoptivkinder,
  • Stiefkinder,
  • Kinder des Lebenspartners,
  • Uneheliche Kinder, für die eine Vaterschaft noch nicht amtlich anerkannt wurde
  • In einigen, besonderen Fällen kann das Elterngeld weiteren Verwandten (bis zum 3 Verwandtschaftsgrad, z.B. Tante, Onkel) ausgezahlt werden.

Das Recht zu Elterngeld besteht jedoch nicht für Kinder, die sich in Pflegefamilien aufhalten – gemäß: Kinder- und Jugendrecht Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII).

In welcher Höhe wird das Elterngeld ausgezahlt?

Die Höhe des Elterngeldes hängt von dem bisherigen Einkommen. Das Elterngeld beträgt dann von 65% bis 67% der Einnahmen aus den 12 Monaten vor der Geburt des Kindes. Der Mindestbetrag sind 300,-€, die obere Grenze sind 1800,-€.

Achtung! Sogar Personen, die nicht in Deutschland gearbeitet haben, habend das Recht für die Auszahlung des Mutterschafts-Elterngeldes. In diesem Fall sollte aber der andere Elternteil in Deutschland beruflich tätig sein. Der für den sich im Ausland befindenden Elternteil ausgezahlte Betrag wird um alle zustehenden Leistungen, die im Aufenthaltsland beantragt und in Anspruch genommen werden können, gemindert.

In welcher Form sollte der Antrag gestellt werden?

Der Antrag auf Elterngeld für ein in Polen (Ausland) lebendes Kind sollte in schriftlicher Form (Vordrucke der jeweiligen Elterngeldstelle), unterschrieben von beiden Elternteilen (Antragstellern) eingereicht werden.

Welches Amt wird über den Antrag entscheiden?

Der Antrag wird von einem Amt abhängig vom Wohnsitz des Antragstellers in Deutschland bearbeitet. Abhängig vom Bundesland – sind verschiedene Ämter für die Elterngeldanträge verantwortlich. Falls in Deutschland kein Wohnsitz/Meldung vorliegt, muss der Antrag an die Behörde abhängig vom Firmensitz geschickt werden.

Wo und wann wird der Antrag korrekt gestellt?

Entscheidend ist die Einreichung/Zusendung des Antrages an das entsprechende Amt/Behörde laut § 16 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I). Antragsteller, die sich außerhalb der Grenzen Deutschlands aufhalten, können ihren Antrag ebenfalls in einem Sitz der Bundesrepublik Deutschland im Ausland termingemäß abgeben. Ob dem Antrag in vollem zeitlichen Umfang stattgegeben wird, hängt vom Einreichdatum im zuständigen Amt ab.  

Andere Fragen im Bereich der Elterngeldleistung…

Falls Ihnen andere Fragen zum Thema Elterngeld aufkommen, können Sie uns gerne telefonisch, per Mail oder persönlich im Büro kontaktieren.